Notice: Undefined variable: titel in /usr/www/users/kieniz/lib/wkImmobilien.php on line 168

Notice: Undefined variable: titel in /usr/www/users/kieniz/lib/wkImmobilien.php on line 168

Notice: Undefined variable: titel in /usr/www/users/kieniz/lib/wkImmobilien.php on line 168

Notice: Undefined variable: titel in /usr/www/users/kieniz/lib/wkImmobilien.php on line 168

Notice: Undefined variable: titel in /usr/www/users/kieniz/lib/wkImmobilien.php on line 168

Notice: Undefined offset: 10 in /usr/www/users/kieniz/lib/wkHTMLSeitenBasis.php on line 398
Haftung bei Mietpreisbremse! - Villingen Schwenningen St. Georgen Donaueschingen Königsfeld, Aktuelles über Immobilien: Kieninger IMMOBILIEN 78073 Bad Dürrheim

Haftung bei Mietpreisbremse!

Haftung bei Mietpreisbremse!

Das Land Hessen haftet Mietern gegenüber nicht dafür, die Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse nicht wirksam erlassen zu haben. Dieser Auffassung ist das Landgericht (LG) Frankfurt/Main. Zuvor hatte schon das LG München I eine Haftung des Staates für eine fehlerhafte Umsetzung der Mietpreisbremse verneint.

Hintergrund: Nichtige Verordnung verhindert Rückforderung von Miete

Die Mieter einer Wohnung machen Ansprüche gegen das Land Hessen geltend. Die Wohnung liegt in Frankfurt am Main im Geltungsbereich der Mietpreisbremse, die in Hessen im November 2015 eingeführt worden war. Die bei der Anmietung im Februar 2017 vereinbarte Nettokaltmiete betrug 11,50 pro Quadratmeter, während die ortsübliche Vergleichsmiete nur bei 7,45 Euro pro Quadratmeter lag.

Die Mieter verlangten vom Vermieter unter Berufung auf die Mietpreisbremse die Rückzahlung zuviel gezahlter Miete beziehungsweise deren Herabsetzung. Dieses Verlangen blieb erfolglos. Im März 2018 hatte das Landgericht Frankfurt am Main geurteilt, die Mietpreisbremse gelte in Hessen nicht, weil die zur Umsetzung erlassene Landesverordnung nicht ordnungsgemäß begründet sei.

 

Die Mieter meinen, das Land Hessen müsse dafür einstehen, dass sie sich gegenüber dem Vermieter nicht auf die Mietpreisbremse berufen können. Das liege allein daran, dass die Verordnung nichtig sei.

Entscheidung: Kein Schadensersatz für unwirksame Gesetze

Die Klage hat vor dem LG Frankfurt keinen Erfolg. Beim Erlass von Rechtsvorschriften nehme der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber grundsätzlich nur Pflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr, nicht aber gegenüber einzelnen Personen, die von einer Vorschrift betroffen seien.

Nur wenn lediglich einige wenige Bürger von einem Gesetz betroffen seien, gelte etwas anderes. Dies sei aber nicht der Fall, weil 15 Gemeinden mit allein 1,5 Millionen Einwohnern in den fünf einwohnerstärksten Kommunen von der Mietpreisbremse in Hessen erfasst seien. Der Kreis der Betroffenen sei damit nicht so individualisiert, dass eine besondere Beziehung zwischen dem Erlass der Verordnung und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener bestehe (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 25.3.2019, 2-04 O 307/18).

Weitere Verfahren in Bayern und Hamburg

Im November 2018 hat bereits das LG München I (Urteil v. 21.11.2018, 15 O 19893/17) in einem ähnlichen Fall eine Haftung des Staates für den Erlass einer unwirksamen Verordnung zur Mietpreisbremse verneint. Die Münchner Richter waren ebenfalls der Auffassung, dass Amtspflichten beim Erlass von Rechtsvorschriften grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit bestehen.

Auch in Hamburg klagt ein Mieter gegen den Staat auf Schadensersatz, weil das LG Hamburg die dortige Landesverordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse für nichtig hält.